Egal ob Computertechnik, Geräte zur medizinischen Diagnostik oder elektrische Betriebsmittel – in Krankenhäusern kommen etliche Elektrogeräte zum Einsatz. Dementsprechend haben Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) keinen unerheblichen Einfluss auf den Krankenhausbetrieb. Zur Jahreswende trat – nach zuletzt 2015 – wieder eine novellierte Version (ElektroG3) des Gesetzes in Kraft. Hintergrund ist, anders als bei der letzten Novelle, keine Aktualisierung der europäischen WEEE-Richtlinie, sondern eine nationale Gesetzesinitiative. Abfallmanager Medizin beleuchtet, mit welchen Neuerungen sich Abfallbeauftrage in Kliniken auseinandersetzen müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Krankenhäuser sind direkt von den Gesetzesänderungen betroffen.
- Die Entsorgung batteriebetriebener Geräte wird insgesamt einfacher.
- Anforderungen an Rückgabe sind aus Krankenhaussicht noch immer praxisfern.
- Mitteilungspflicht geht von entsorgungspflichtigen Besitzern auf Betreiber von Erstbehandlungsanlagen über.
Die nunmehr dritte Fassung des „Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ wurde im Mai 2021 beschlossen. Sie sieht im Großen und Ganzen Neuerungen auf drei Ebenen vor:
- Haftung für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister
- neue Rücknahmepflichten im Handel
- neue Herstellerpflichten
Krankenhäuser sind, insbesondere als „andere Nutzer als private Haushalte“ (und damit als Nutzer von sogenannten B2B-Geräten), vorwiegend von Änderungen auf der dritten Ebene betroffen.
Hinweispflichten für batteriebetriebene Endgeräte
Aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und Lebensdauer kommen in batteriebetriebenen Geräten zunehmend lithiumhaltige Batterien und Akkus zum Einsatz. Damit gehen allerdings auch die besonderen Brandrisiken dieser Batterien einher. Nach § 4 Abs. 4 müssen Hersteller daher bei „Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten“, Angaben beifügen, die „den Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren“.
Entnahme von Batterien und Akkumulatoren
Auch bezüglich letzterer gibt es eine verbraucherfreundlichere Neuerung. Bislang sollten Batterien lediglich „möglichst“ durch herstellerunabhängiges Fachpersonal entnommen werden können. Dies (und zwar mit handelsüblichem Werkzeug) ist nun die zwingende Mindestanforderung, sofern die Entnahme nicht durch den Nutzer selbst erfolgen kann. Möglichst sind allerdings nach § 4 Abs. 1 „Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, (…) so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können“. Dies erleichtert die Trennung der Batterien und Akkus von den wiederverwendbaren Gerätekomponenten ebenso wie die sachgemäße Lagerung und Entsorgung der Gefahrstoffe.
Kennzeichnung und Hinweispflichten für B2B-Geräte
In der alten Fassung des ElektroG war die Kennzeichnung mit dem durchgestrichenen Mülleimer bei professionellen Elektrogeräten noch uneindeutig geregelt. Das ElektroG3 (§ 9 Abs. 2) schreibt diese nun auch für B2B-Geräte klar vor, verbunden mit der Pflicht (§ 19a), die Hintergründe der Kennzeichnung zu erläutern sowie über Rückgabemöglichkeiten von Altgeräten zu informieren wie auch darüber, dass Nutzern die eigenverantwortliche Löschung ihrer privaten Daten obliegt.
Rückgabe von Altgeräten
Generell sind Hersteller seit Januar 2022 dazu verpflichtet, auch für (ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte) Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte „eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen“ (§ 19). In einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 (nach Veröffentlichung des ersten neuen Gesetzentwurfs vom 16. September 2020) begrüßt die Deutsche Krankenhausgesellschaft dies zwar grundsätzlich, sieht allerdings auch Schwierigkeiten bei der konkreten Umsetzung und kritisiert die Unschärfe des Begriffs als „zumutbar“. Ein Problem ist etwa, dass in Krankenhäusern eine große Fülle an Elektrogeräten verschiedener Hersteller eingesetzt wird. Eine zentrale Rücknahmestelle, auf die sich die Hersteller einigen müssten, wäre demnach sinnvoll. Mit erheblichem und daher nicht praxisgerechtem Aufwand verbunden ist zudem die getrennte Erfassung sogenannter historischer Altgeräte, die noch vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Für die Entsorgung solcher Geräte müssen Krankenhäuser selbst aufkommen (§ 19 Abs. 3).
Mitteilungspflicht der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
Ausdrücklich von der Deutschen Krankenhausgesellschaft begrüßt wird hingegen eine wichtige Änderung in der Mitteilungspflicht. Laut § 30 liegt diese nun bei den Betreibern von Erstbehandlungsanlagen und nicht mehr wie zuvor bei den entsorgungspflichtigen Besitzern.
Gut zu wissen: Vom ElektroG explizit ausgenommen – und das nicht erst seit seiner neuesten Version – sind nach § 2 medizinische Geräte, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie noch vor Ablauf ihrer Lebenszeit infektiös werden, ebenso wie aktive implantierbare Geräte. Da allerdings bei wiederverwendbaren B2B-Geräten wegen der bestehenden Vorschriften zur Dekontamination davon auszugehen ist, dass sie vor Wiederverwendung desinfiziert werden, kann eine Infektiosität hier üblicherweise ausgeschlossen werden.
Quellen
- Das Elektrogesetz: Das neue Elektrogesetz 3 (ElektroG3)
- Das Elektrogesetz: Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
- Das Elektrogesetz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) [Referentenentwurf]
- Deutsche Krankenhausgesellschaft: Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Referentenentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes
- Stiftung EAR: Medizinische Geräte
- BGW: Sicheres Krankenhaus
- Das Batteriegesetz: Entnehmbarkeit von Batterien soll Pflicht werden
- IHK Chemnitz: Neufassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes