Rechtliche Neuerungen Was sich für Abfallbeauftragte in Krankenhäusern ändert

2022 ist wieder so ein Jahr, in dem sich einiges ändert, weil planmäßige Regelungen greifen (Foto: iStock, upixa)
Krankenhaus mit Flur Bett Arzt und Krankenschwester mit Bewegungsunschärfe von hinten

Wenn es ums Abfallrecht geht, dann sind die Zeiten, in denen gesetzliche Regelungen und Vorschriften über Jahrzehnte und mehr galten, längst vorbei. Angesichts des Klimawandels, Ressourcenverknappung und immer gravierenderer abfallbedingter Umweltschäden sehen aktuelle Gesetze vielmehr sukzessive Änderungen vor, die Schritt für Schritt eine umweltfreundliche Abfall- bzw. Kreislaufwirtschaft in die Wege leiten sollen. 2022 ist wieder so ein Jahr, in dem sich einiges ändert, weil planmäßige Regelungen greifen. Auch die Entsorgung in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ist davon betroffen. Damit Abfallbeauftragte und Krankenhäuser wissen, was im neuen Jahr alles zu beachten gilt, haben wir die wichtigsten Änderungen für sie zusammengefasst.

Seit Oktober 2020 ist die novellierte Form des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wirksam. Die Neuerungen in Deutschlands zentralem Abfallgesetz setzen die Vorgaben der 2018 geänderten Abfallrahmenrichtlinie der EU (Richtlinie 2018/851/EU) auf Bundesebene um und halten dementsprechend im Vergleich zur 2012er Version einige Änderungen bereit. Für 2022 sind im KrWG selbst zwar keine besonderen Verschärfungen vorgesehen, allerdings hatten die Zielsetzungen des Gesetzes diverse Änderungen im Verpackungs- (VerpackG) sowie Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) zur Folge, die in diesem Jahr greifen und sich zu einem gewissen Grad auch auf den Krankenhausalltag auswirken werden.

Verpackungsgesetz sorgt für Änderungen in Krankehausbetrieb

Im Zuge des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde im Juli 2021 eine Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) auf den Weg gebracht, die 2022 eine Reihe neuer Regelungen vorsieht. Zwei davon betreffen den Krankenhausbetrieb – wenn auch nur in Form angeschlossener Cafeterien und Kioske. Dies ist zum einen das ab Januar geltende Verbot für das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die für das Befüllen mit Waren in der Verkaufsstelle gedacht sind. Zum anderen sind seit Jahresbeginn verschiedene weitere Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig. Das betrifft Flaschen und Dosen jeglichen Materials mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, die Säfte und Fruchtnektare sowie alkoholische- oder Mischgetränke enthalten. Bereits geltende Pfandpflichten für andere Getränke bleiben selbstverständlich bestehen.

Änderungen durch das Elektro- und Elektronikgesetz

Seit Januar 2022 greift auch das im Mai 2021 novellierte Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG). Die Neuerungen umfassen in erster Linie Pflichten für Hersteller und Händler, die dem Gesundheitsbetrieb mit seiner steigenden Zahl an Elektrogeräten als Verbraucher zugutekommen. So sind etwa Rückgabe und Rücksendung an Händler nun kostenlos – worüber letztere die Verbraucher obendrein informieren müssen. Ferner können bis zu drei Altgeräte (max. Kantenlänge 25 cm) auf einmal pro Rückgabe abgegeben werden, ohne zu einem Neukauf zu verpflichten.

Ebenso bestehen Hinweispflichten für Hersteller, nicht nur in Bezug auf eine kostenfreie Rücknahme von Altgeräten, sondern auch hinsichtlich batteriebetriebener Elektrogeräte. Demnach müssen solchen Geräten nun Informationen zum Typ der darin enthaltenen Batterien und Akkus und deren chemischem System beigefügt werden. Darüber hinaus ist eine zerstörungsfreie Entnehmbarkeit von Batterien und Akkus mit leichtem Werkzeug Vorschrift. Sowohl letzteres als auch die Hinweispflicht sind besonders begrüßenswert, da hierdurch die Trennung, Sammlung und sachgemäße Entsorgung von mitunter brandgefährlichen Batterien wie Lithium-Ionen-Akkus maßgeblich verbessert wird.

Neue EU-Batterieverordnung kommt

Apropos Batterien: 2022 soll (vermutlich im Februar) auch eine neue EU-Batterieverordnung beschlossen werden. Anders als bisher würde diese allerdings nicht zuerst noch in nationales Recht überführt werden müssen, sondern unmittelbar für alle Mitgliedsstaaten gelten. Damit soll eine einzige umfassende Regelung für den gesamten Lebenszyklus von Batterien geschaffen werden. Die neue Verordnung ist eine Reaktion auf den rapide ansteigenden Verbrauch von Batterien. Neben diversen Maßnahmen und Zielquoten für besseres Recycling von Batterien ist unter anderem auch ein verbessertes Informationssystem für Endnutzer vorgesehen. Die neuen Regelungen dürften nach dem Beschluss der Verordnung nicht vor 2023 in Kraft treten.

Änderungen durch Pflegereform

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wird ab 2022 die vielbeachtete (und nicht unumstrittene) Pflegereform umgesetzt. Im Unterschied zu den zuvor genannten Gesetzen hat dieses ausnahmsweise nichts mit Klima- und Umweltschutz zu tun, sondern soll die Verhältnisse im Pflegebetrieb verbessern. Das GVWG enthält zahlreiche Neuregelungen wie etwa die Einführung eines allgemeinen Tariflohns für Pflegekräfte und damit einhergehende patientenseitige Zuschüsse zu den Pflegekosten sowie eine Erhöhung des Kurzzeitpflegebetrags und der Pflegesachleistungen. Ebenfalls Teil des Gesetzes ist ein Anspruch von pflegebedürftigen Patienten auf Übergangspflege im Krankenhaus, sofern eine Sicherstellung ihrer Versorgung nicht gegeben ist. Inwiefern oder ob sich diese Reformen auf den Betrieb in Pflegeheimen und Krankenhäusern und damit auf deren Abfallaufkommen auswirkt, ist derzeit noch nicht absehbar. Im Fall eines akut starken Übergangspflegebedarfs im Krankenhaus wäre allerdings ein Anstieg der pflegetypischen Abfälle wie Windeln zumindest denkbar.

Förderung nach Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Seit 2021 werden Krankenhäuser gemäß dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) finanziell bei der Digitalisierung unterstützt. Hierzu wurde beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) der sogenannte Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) mit insgesamt 4,3 Milliarden Euro eingerichtet. Die förderungsfähigen Maßnahmen umfassen mitunter die Einrichtung

  • von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement,
  • einer durchgängigen elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen (etwa mittels elektronischer Patientenakte),
  • automatisierter klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme,
  • eines durchgängigen digitalen Medikationsmanagements,
  • eines krankenhausinternen digitalen Prozesses zur Anforderung von Leistungen.

Bis zum 31. Dezember 2021 konnten Krankenhäuser ihren Förderantrag beim BAS einreichen. Wer das getan hat, kann 2022 mit den entsprechenden Fördergeldern rechnen. Auch Abfallmanager dürften sich dann über die dadurch ermöglichten Digitalisierungsmaßnahmen freuen, denn mehr Digitalisierung bedeutet auch weniger Abfall.

Quellen

2022 ist wieder so ein Jahr, in dem sich einiges ändert, weil planmäßige Regelungen greifen (Foto: iStock, upixa)
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