Fallen bei gewerblichen Abfallerzeugern jährlich mehr als 2.000 kg gefährliche Abfälle an, muss eine eindeutige Identifikation des jeweiligen Abfallerzeugers gewährleistet sein. Aus diesem Grund ist nach der geltenden Nachweisverordnung (NachwV) seit 2010 das Führen einer Erzeugernummer Pflicht.
Die neunstellige Erzeugernummer erhalten gewerbliche Abfallerzeuger von den zuständigen Abfallbehörden (§28 NachwV). Durch diese wird Bundesland, Kreis und das abfallerzeugende Unternehmen ersichtlich. Unternehmen mit mehreren Standorten führen mehrere Erzeugernummern. Die Erzeugernummer kann formlos beantragt werden.