ADR 2021 Regeln zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße turnusgemäß angepasst

ADR 2021: Neue Gefahrgutvorschriften für die Beförderung auf der Straße (Foto: M. Perfectti, AdobeStock)
ADR 2021: Neue Gefahrgutvorschriften für die Beförderung auf der Straße (Foto: M. Perfectti, AdobeStock)

Achtung: Dieser Artikel entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Hier geht es zum ADR 2023.

Am 1. Januar 2021 ist das neue ADR in Kraft getreten. Die aktualisierten Gefahrgutvorschriften für die Straßenbeförderung müssen diejenigen anwenden, die gefährliche Güter auf der Straße transportieren. Im Regelfall ab 1. Juli 2021. Abfallmanager Medizin gibt einen Überblick zu den Änderungen, die für Gefahrgut- und Abfallbeauftragte von Kliniken, Praxen und Laboren besonders relevant sind, und stellt Links zur Verfügung, mit denen medizinische Einrichtungen ihren Aktualisierungsbedarf genau ausloten können.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mit der turnusmäßigen Aktualisierung des ADR traten am 1. Januar 2021 angepasste Regelungen zur Beförderung von Gefahrgut in Kraft.
  • Das ADR trägt den neuen Titel „Agreement Concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“.
  • Aktualisierungen betreffen medizinische Einrichtungen, z. B. gibt es eine neue UN 3549 für feste infektiöse Abfälle der Kategorie A mit neuer Verpackungsanweisung.
  • Zahlreiche Änderungen beziehen sich auf die Beförderung von Batterien und Lithiumbatterien.

Das ADR legt den Transport, die Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung sowie Dokumentation von Gefahrgütern fest. Die internationalen Vorschriften werden alle zwei Jahre angepasst, so auch 2021. Sie traten zusammen mit denen für die Eisenbahnbeförderung (RID) und für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen (ADN) in Kraft. Die jüngste, 28. ADR-Änderungsverordnung stellt der Bundesanzeiger-Verlag bereit. Einige Verlage, Verbände und Experten haben zu den wichtigsten Änderungen bereits Übersichten und Leitfäden erarbeitet.

ADR mit neuem Titel

Das ADR hat mit der Aktualisierung einen neuen Titel erhalten. Aus dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) wird ab 2021 „Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“. Wie die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) erläutert, entfällt das Wort „europäisch“, um weiteren Staaten den Beitritt zu erleichtern und damit die internationalen Transportvorschriften im Straßenverkehr weiter zu vereinheitlichen.

Änderungen für Kliniken, Arztpraxen und Labore im Überblick

Krankenhäuser, Forschungsinstitute und andere medizinische Einrichtungen agieren als Absender bzw. Versender und Empfänger von Gefahrgütern. Sie führen Transporte auf offener Straße durch – auch zwischen verschiedenen Standorten. Gefahrgut- und Abfallbeauftragte sollten daher folgende ADR-Änderungen für ihre Organisation auf Relevanz prüfen – am Ende des Artikels können Sie die Übersicht downloaden:

  • Einführung der neuen UN-Nummer UN 3549 für feste infektiöse Abfälle der Kategorie A und neue dazugehörige Verpackungsanweisungen P 622 und LP 622 (nachfolgend ausführlich behandelt)
  • Neue Sondervorschriften: SV 395 für feste medizinische Abfälle der Kategorie A (UN 3549); SV 390 für Lithiumbatterien in/mit Ausrüstungen (UN 3091, UN 3481) und Anpassung P 903 für neue Möglichkeiten zur Beförderung
  • Benennungen, Definitionen und Verweise auf Normen für radioaktive Stoffe wurden geändert.
  • Überarbeitung des Abschnitts 5.5.3., um zwischen dem reinen Transport von Trockeneis und dem Transport gekühlter Güter unterscheiden zu können. Der Ausdruck „als Kühlmittel“ bzw. „als Konditionierungsmittel“ muss auf den Versandstücken, dem Warnkennzeichen und dem Beförderungspapier nur noch angegeben werden, wenn er wirklich zutreffend ist.
  • Strengere Vorschriften für den Transport von Gasen: Die zusätzliche Vorschrift CV 36 muss bei fast allen Gasen eingehalten werden. Sie hat große Auswirkungen auf die Fahrzeugwahl und gilt auch bei Anwendung der „1000-Punkte-Regelung“. Der Transport ohne Belüftung ist nur noch erlaubt, wenn das Ladeabteil gasdicht vom Fahrerhaus getrennt ist.
  • Änderungen bei Kennzeichnungen: Die mit der geänderten Beschreibung der Gefahrzettel eingeführte Mindestdicke (2 mm) der Linie und dem Mindestabstand (5 mm) zum Rand entfällt. Die Maße des Kennzeichens für Lithiumbatterien sind weiter zulässig, können jedoch auf 100 x 100 Millimeter verkleinert werden, womit sich nun auch kleinere Verpackungen kennzeichnen lassen.
  • Für umweltgefährdende Stoffe der UN 3077 und UN 3082 darf als „Gefahrenauslöser“ auch die Benennung einer UN-Nummer genutzt werden.
  • Klarstellung in SV 376 für die Entsorgung von Lithium-Ionen-Batterien: Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt bzw. defekt ist, ist nun eine Bewertung auf der Grundlage von Sicherheitskriterien des Herstellers oder eines technischen Sachverständigen erforderlich. Zur Bewertung werden einige Kriterien benannt, u. a. akute Gefahr wie Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt und Anzeichen von physischen Schäden. Neu ist ebenso die Forderung: „Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten.”
  • Zusammenführung der Verpackungsanweisungen P 801 und P 801a: Die P 801 beinhaltet nun auch die Regelungen für gebrauchte Batterien, der UN-Nummern 2794, 2795, 2800 und 3028. Behälter ohne festen Deckel sind jetzt ebenso zulässig. Neu ist auch die Anforderung der Vermeidung von Kurzschlüssen für gebrauchte Batterien.

Neue UN 3549 für medizinische Abfälle

„Die neue UN-Nummer 3549 wurde unter anderem als Reaktion auf die Ebola-Epidemie eingeführt, um auch größere Mengen fester, potenziell infektiöser, klinischer Abfälle regulär zur Entsorgung befördern zu können. Bislang war dies nur im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen oder unter Nutzung von Sondervereinbarungen möglich“, erläutert Philipp Steimer im BG RCI-Magazin die Hintergründe für die neue UN-Nummer. Dieser dürfen zugeordnet werden: Feste medizinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, die aus der medizinischen Behandlung von Menschen oder der veterinärmedizinischen Behandlung von Tieren stammen. Die Benennung lautet entsprechend:

  • „MEDIZINISCHE ABFÄLLE KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest“ oder
  • „MEDIZINISCHE ABFÄLLE KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest“

Der UN 3549 dürfen nicht zugeordnet werden: Abfälle aus biologischer Forschung und flüssige Abfälle.

Die UN 3549 wird in die Klasse 6.2. aufgenommen – mit dem Klassifizierungscode I3, der Sondervorschrift 395 und den Verpackungsanweisungen P 622 und LP 622.

Neue Verpackungsanweisung P 622

Die neue Verpackungsanweisung P 622 ist bei festen infektiösen Abfällen der Kategorie A (UN 3549) anzuwenden, die zur Entsorgung befördert werden. Die Anweisung ist in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) nachzulesen und fordert eine dreiteilige Verpackung:

  • Innenverpackung aus Metall, Kunststoff
  • Zwischenverpackung aus Metall, Kunststoff
  • Außenverpackung aus Kisten (aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall, Sperrholz, Pappe, starrem Kunststoff), aus Fässern (aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall, Sperrholz, Pappe, Kunststoff) oder Kanister (aus Stahl, Aluminium, Kunststoff), die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entspricht

Zusätzliche Anforderungen lauten:

  • Starre Innen-oder Zwischenverpackung für Zerbrechliches
  • Für scharfe oder spitze Gegenstände eine starre, durchstoßfeste Innenverpackung
  • Innen-, Zwischen-und Außenverpackungen müssen in der Lage sein, Flüssigkeiten zurückzuhalten, ggf. Auskleidung in Außenverpackung
  • Innen- und / oder Zwischenverpackungen dürfen flexibel sein: Spezifikation der Schlag- und Reißfestigkeit, Nettomasse Innenverpackung max. 30 kg
  • Flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten
  • Kleine Mengen von Flüssigkeit erlaubt, sofern saugfähiges oder verfestigendes Material genutzt wird
  • Sicherung der Zwischenverpackung in Außenverpackung, ggf. Polstermaterial

Quellen

ADR 2021: Neue Gefahrgutvorschriften für die Beförderung auf der Straße (Foto: M. Perfectti, AdobeStock)
ADR 2021: Neue Gefahrgutvorschriften für die Beförderung auf der Straße (Foto: M. Perfectti, AdobeStock)