Eine Vielzahl von Gesetzen regelt die Hygiene und Infektionsprävention innerhalb von Gesundheitseinrichtungen. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene gibt es hierzu spezielle Verordnungen. Mit allgemeinen Vorschriften zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation beginnend, beinhalten die gesetzlichen Normen weiterführend auch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen, die für ein umfassendes Hygienemanagement berücksichtigt werden müssen. Neben Arbeitsschutz, Personalhygiene, dem Umgang mit Medizinprodukten oder dem Erstellen eines Hygieneplans gehört auch die Umgebungshygiene – und damit die richtige Aufbewahrung und Entsorgung von Praxisabfällen – zu den zentralen Teilbereichen der Hygiene von Arztpraxen, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren und weiteren medizinischen Zentren.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist Bestandteil des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften. Es trat am 1. Januar 2001 in Kraft und regelt die entsprechenden gesetzlichen Pflichten, um Infektionskrankheiten zu verhindern und zu bekämpfen, die durch einen Aufenthalt in Krankenhäusern oder anderen Pflegeeinrichtungen auftreten können (nosokomiale Infektionen).
Ziel des Infektionsschutzgesetzes:
- Übertragbaren Krankheiten vorbeugen
- Infektionen frühestmöglich erkennen
- Weiterverbreitung verhindern
Insbesondere die große Zahl an Arztpraxen nimmt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Gesetzes ein. Zu den wichtigsten Aufgaben der Praxisleitungen zählt der Infektionsschutz.
Maßnahmen innerhalb der Arztpraxen:
- Praxisinternen Hygieneplan erstellen
- Krankheiten sowie infektionsrelevante Tatbestände und Krankheitserreger melden
- Statistiken zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen oder Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen erstellen
- Antibiotikaverbrauch nach Art und Umfang festhalten
- Fachpersonal einstellen bzw. weiterbilden (u.a. Hygienefachkraft, hygienebeauftragter Arzt)
Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) innerhalb des Robert Koch-Instituts (RKI) gibt Empfehlungen zur Prävention und zu baulich-organisatorischen sowie baulich-funktionellen Hygienemaßnahmen.
Hygieneverordnungen der Bundesländer
Alle Bundesländer haben auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes spezifische Verordnungen über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen erlassen. Diese Regelungen präzisieren im Detail die zu treffenden Maßnahmen, den Informationsaustausch oder die Schulung des Personals. Ziel ist es, nosokomiale Infektionen und Krankheitserreger mit Resistenzen zu erkennen, zu erfassen, zu verhindern und zu bekämpfen. Diese Verordnungen gelten auch für Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Ausnahmen sind: Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Zur Übersicht aller Hygieneverordnungen der Bundesländer
Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)
Nach § 23 Abs. 1 IfSG richtete das Robert Koch-Institut (RKI) eine Kommission ein, die allen medizinischen Einrichtungen fundierte Empfehlungen zur wirksamen Prävention nosokomialer Infektionen gibt und gleichzeitig organisatorisch wie auch baulich-funktionell Hilfestellung leistet. Diese sogenannten KRINKO-Empfehlungen ergänzen die Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Diese gilt heute uneingeschränkt auch für den ambulanten Bereich.
Weitere rechtliche medizinische Regelungen:
- Medizinproduktegesetz (MPG)
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
- Eichgesetz (EichG) und Eichordnung (EO)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Arzneimittelgesetz
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Trinkwasserverordnung
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Täglich anfallender Abfall in Arztpraxen – Sammlung, Transport und Entsorgung
Kanülen, Blutbeutel, Wundverbände – in Arztpraxen fallen täglich unterschiedlichste medizinische Abfälle an. Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) klassifiziert in ihrer “Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes” alle Abfallarten nach deren Gefährlichkeit. Entsprechend dieser Einstufung ist in den Arztpraxen auch die Sammlung, Lagerung und Entsorgung zu organisieren. Die anfallenden Abfallarten werden den Abfallschlüssel-Gruppen nach LAGA zugeordnet.
Beispiel „Sharps“ – spitze, scharfe Gegenstände
Aufbewahrung und Entsorgung von spitzen, scharfen Gegenständen – sogenannten „Sharps“ – spielen in Arztpraxen eine besondere Rolle. Kanülen, Blutzuckerlanzetten und Materialien, die mit Blut in Berührung gekommen sind, müssen nach Gebrauch an Ort und Stelle in spezielle Behältnisse geworfen werden. Entsprechend der technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) müssen die Behältnisse möglichst nah am Verwendungsort dieser medizinischen Instrumente aufgestellt werden und den Abfall nach Einwurf fest umschließen. Ein Umfüllen oder Sortieren der Abfälle ist nicht erlaubt – ebensowenig wie die Kanüle in die Schutzhülle zurückzustecken („recapping“). Es gilt, unbefugten Zugriff und im Falle einer infektiösen Belastung dieser Instrumente die Kontamination der Außenseite zu verhindern. Zusätzlich muss das Behältnis gekennzeichnet werden (Biogefährdung/Biohazard). Sie werden dann als gefährlicher Abfall entsorgt und in zugelassenen Abfall- oder Sonderabfallverbrennungsanlagen vernichtet. Bei bestimmten Erregern gibt es hierzu Sonderregelungen.
Zusammenfassend gilt: Spitze, scharfe Gegenstände müssen so gesammelt und entsorgt werden, dass keine Stich- und Schnittverletzungen möglich sind und Missbrauch, unbefugter Zugriff oder Kontakt mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist.
Grundlegende Eigenschaften von Abfallbehältnissen
- Fest verschließbare Einwegbehältnisse
- Geben den Inhalt bei Druck, Stoß und Fall nicht frei
- Durchdringfest und feuchtigkeitsresistent
- Behältergröße und Einfüllöffnungen sind auf das zu entsorgende Gut abgestimmt
- Öffnen sich nicht beim Abstreifen von Kanülen
- Eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen – eindeutige Kennzeichnung
- Behältnisse sind auf Entsorgungskonzeption und verwendete Spritzensysteme abgestimmt (Abstreifvorrichtung für unterschiedliche Kanülenanschlüsse)
- Maximale Füllmenge ist angegeben
- Füllgrad ist zu erkennen
Sollten Abfälle innerhalb der Praxis zwischengelagert werden, müssen die entsprechenden Lagerräume sicher sein, so dass keine Gefahr durch die medizinischen Abfälle oder die Lagerung selbst entsteht. Bei Transporten innerhalb der Praxis muss sichergestellt sein, dass keine Abfälle austreten.
Weitere Abfallarten im Überblick
- Fotochemische Bäder, Fixierbäder und Entwicklerlösungen in hierfür zugelassenen Behältern als gefährlichen Abfall gesondert entsorgen
- Verwertungsmöglichkeiten von Röntgenkabinen und -schürzen prüfen, da diese Blei enthalten können
- Röntgenbilder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zertifizierten Entsorgern verwerten lassen
- Für Organteile oder Knochen nach ambulanten Operationen gelten regional unterschiedliche Regelungen – vor Ort nachfragen (kommunale Abfallverordnungen)
Sollten Zweifel über spezielle Anforderungen an die Abfallentsorgung für Arztpraxen bestehen, ist es immer sinnvoll, sich bei der Gewerbeabfallberatung vor Ort über spezielle Regelungen zu informieren.
Quellen
- Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein: Hygiene
- Info Gesundheitsreport, Ausgabe 2/März 2016
- Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein: Hygiene in der Arztpraxis - Ein Leitfaden
- Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 4 2004: Vorwort und Einleitung der Kommission zur Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250
- IWW Institut: Hygiene in der Arztpraxis - Das Erstellen eines Hygieneplans ist Pflicht
- Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e. V.: Leitfaden zu Organisation und Hygienemanagement in der Arztpraxis