Mitarbeiter von Rettungsdiensten helfen bei ihren Einsätzen tagtäglich Menschen, zu denen ihnen am Einsatzort meist keine genauen Gesundheitsdaten vorliegen. Ob die Patienten beispielsweise Träger gefährlicher Krankheitserreger sind, wird oft erst nach der Erstversorgung durch die Notfallsanitäter im Krankenhaus erkannt. Schutzmaßnahmen beim Umgang mit erkrankten Personen und erregerhaltigen Material oder Gegenständen sind deshalb wichtiger denn je. Die sichere Entsorgung von potenziell kontaminierten Abfällen ist dabei ein zentraler Baustein. Gerade auf engstem Raum muss diese gut organisiert sein. Abfallmanager Medizin informiert.
Rettungsdienste sind Ländersache: In Deutschland gibt es durch diese Regelung etwa 300 Träger von Rettungsdiensten. In den meisten Fällen haben die Bundesländer die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Rettungsdienste benannt. Welcher Rettungsdienst bei einem Notfall zuständig ist und ausrückt, wird in Vereinbarungen über die Versorgung der Bevölkerung festgelegt. Diese Vereinbarungen werden zum Beispiel mit Hilfsorganisationen wie dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz (DRK), der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser-Hilfsdienst getroffen. In einigen Bundesländern werden die Rettungsdienste auch von den Berufsfeuerwehren abgedeckt, die den Innenministerien untergeordnet sind.
Gegenwärtig ist die Situation der Rettungsdienste in Deutschland angespannt: Vielerorts sprechen die Träger von akutem Personalmangel, auch die Medien berichteten zuletzt übereinstimmend. Wie andere Gesundheitsberufe auch, leidet der Rettungsdienst unter einem Fachkräftemangel. Gerade unter diesem Druck sind klare Prozesse und Strukturen bei den Einsätzen und Abläufen unabdingbar, um mögliche Risiken für das Personal und die Patienten auszuschließen.
Infektionsschutz im Rettungsdienst an erster Stelle
Bei Rettungsdienst-Einsätzen steht die Einhaltung des Infektionsschutzes an erster Stelle. Eine Infektion der Rettungsdienstmitarbeiter, aber auch der behandelten Patienten, muss verhindert werden. Rettungsfahrzeuge unterliegen nach §23 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Das umfasst unter anderem das Betreten der Betriebsräume, aber auch die Unterlageneinsicht, zum Beispiel die Prüfung der Hygienepläne, der Wäschereizertifikate oder der Schulungs-Dokumentation.
Ein Hygieneplan ist Pflicht
Verantwortlich für die Einhaltung der Hygiene, unter die auch die Abfälle fallen, ist der Träger des Rettungsdienstes. Dieser Träger benennt einen Hygienebeauftragten, der die Erstellung und Umsetzung von Hygienemaßnahmen verantwortet. Im Hygieneplan werden Hygieneanforderungen an die Fahrzeuge und deren Ausstattung festgelegt, zum Beispiel zu Themen wie Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Wäschehygiene, Bekleidung sowie der Abfallbeseitigung. Zudem enthält der Plan Angaben zur Risikobewertung und die Regelung der Verantwortlichkeiten. Auch Impfungen für Beschäftigte sind enthalten, ebenso wie Sondermaßnahmen bei speziellen Infektionskrankheiten.
Entsorgungsregelungen und häufige Abfallarten
Bei der Abfallentsorgung müssen die Anforderungen des Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes sowie des Infektionsschutzes und der Hygiene berücksichtigt werden. Im Rettungsdienst können jederzeit gefährliche bzw. besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen. Die täglichen Abfälle einer Rettungswache oder des Rettungswagens werden je nach Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge den Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses zugeordnet. Die Zuordnung der Abfälle im Hygieneplan liegt den Abfallschlüsseln (AS) der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugrunde.
Am Beispiel des Rahmenhygieneplans des Landes Rheinland-Pfalz hier eine Übersicht zu häufig anfallenden Abfallarten in Rettungswagen inklusive Hinweisen zur Entsorgung:
- AS 200301 (Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind): Dazu gehören Papier, Kunststoff oder Glas. Diese sind nach üblichem Erfassungssystem entsprechend der kommunalen Abfallordnung zu entsorgen. Bei Wohnungseinsätzen kann patientenbezogener Müll dieser Kategorie im Hausmüllcontainer entsorgt werden.
- AS 180104 (Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb eines Fahrzeuges oder der Rettungswache bei Sammlung, Lagerung und Transport besondere Anforderungen zu stellen sind): Hierunter fallen zum Beispiel mit Blut, Sekreten, Exkreten behaftete Abfälle (wie Wund-, Gipsverbände, Einwegwäsche, -artikel, Stuhlwindeln). Diese sind im Einsatzfahrzeug in undurchsichtigen, flüssigkeitsdichten Kunststoffsäcken und Behältern zu sammeln. Darunter fallen auch Abfälle aus Einsätzen in Wohnungen oder auf der Straße. Die Abfälle dürfen nicht sortiert oder umgefüllt werden. Größere Flüssigkeitsmengen sind unter Beachtung hygienischer Gesichtspunkte dem Abwasser zuführen. Entsorgt wird dieser Abfall verschlossen über den Hausmüll der Rettungswache oder über ein Krankenhaus. Sammelbehälter sowie Lagerungsort innerhalb der Rettungswache darf unbefugten Personen gegenüber nicht zugänglich sein.
- AS 180101 (Abfälle, die ein erhöhtes Verletzungsrisiko bei der Sammlung und Entsorgung aufweisen): Dazu gehören zum Beispiel geöffnete Ampullen oder Kanülen, also scharfe, spitze oder zerbrechliche Gegenstände. Diese sind in bruch- u. durchstichsicheren Behältern im Einsatzfahrzeug verschlossen und ohne vorherige Behandlung zu sammeln. Die Abfälle dürfen nicht sortiert oder umgefüllt werden. Um Verletzungen zu vermeiden, sind die Behälter nur zu drei Viertel zu befüllen, dann sind sie zu verschließen und mit dem Abfall der Rettungswache zu entsorgen. Die Anforderungen an die Abfallbehältnisse nach TRBA 250 sind zu berücksichtigen.
- AS 180103* (Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb und außerhalb der Rettungswagen besondere Anforderungen zu stellen sind): Sogenannte ansteckungsgefährliche, infektiöse Abfälle sind in verschlossenen Einwegbehältern (u. a. Gefahrgutverpackung) zu sammeln. Die Abfälle dürfen nicht sortiert oder umgefüllt werden. Diese sind über das Krankenhaus als infektiöser Sonderabfall durch zugelassene Entsorger zu entsorgen. In einigen Fällen können anerkannte Desinfektionsverfahren Anwendung finden, wonach die Entsorgung wie AS 180104 zulässig ist.
Zusammenarbeit von Rettungsdienst und Kliniken
Insbesondere infektiöse Abfälle von Patienten der Risikogruppen 3 und 4 (Biostoffverordnung) sollen nach Möglichkeit der Zielklinik zur Entsorgung übergeben werden. Das geht zum Beispiel aus dem Hygieneplan des Arbeiter-Samariter-Bundes Bayern hervor.
Ist es nicht möglich, die Behälter zu übergeben, da das Krankenhaus die Annahme verweigert, sind diese Abfälle zunächst mit RKI-gelisteten Desinfektionsmitteln zu behandeln und danach mit dem Abfall der Rettungswache zu entsorgen. Die Rettungswache muss hierfür zugelassene Behälter vorhalten und ein rechtssicheres Entsorgungsverfahren festlegen. Dazu ist ein Vertrag mit einem zertifizierten Entsorger abzuschließen. Grundsätzlich ist der Abfall der Rettungswache vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
Auch Körperteile und Organe dürfen nur in zugelassenen Anlagen ohne vorherige Vermischung mit Siedlungsabfällen verbrannt werden und sind deshalb dem Krankenhaus zu übergeben. Medikamente und Desinfektionsmittel mit abgelaufenen Verfallsfristen werden laut Brand- und Katastrophenschutzamt Dresden durch den Träger des Rettungsdienstes gesammelt und entsorgt.
Verantwortlichkeit bei der Entsorgung
Der Leistungserbringer des Rettungsdienstes trägt gemäß § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Verantwortung für die sichere Verwertung und Beseitigung. Das bedeutet: Auch wenn Abfälle an Kliniken oder andere zuverlässige Dritte zur Entsorgung übergeben werden, bleibt die Verantwortlichkeit bestehen, bis die Entsorgung ordnungsgemäß abschlossen ist.
Quellen
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Mitteilung 18: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
- Landesportal Schleswig-Holstein: Rahmenhygieneplan für Rettungsdienste
- H.A. Adams, M. Pulz, A. Flemming: Hygiene und Infektionstransporte im Rettungsdienst
- Robert Koch-Institut: Infektions- und Krankenhaushygiene. Krankentransport und Rettungsdienst
- Arbeiter-Samariter-Bund: Hygieneplan für den Rettungsdienst und Krankentransport
- Brand- und Katastrophenschutzamt Dresden: Dienstanweisung Hygiene
- Justizportal Nordrhein-Westfalen: Gesetze des Bundes und der Länder. Gesetz über den Rettungsdienst
- Westfalenpost: Personalmangel. Arnsbergs Rettungswachen am Limit
- Initiative Gesundheitswirtschaft e.V.: Fakten zum Rettungsdienst
- rettungsdienst.de: Tuberkulose: Infektionsgefahr für Retter