Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) gilt nicht nur für Entsorgungsträger, Einsammler, Bioabfallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer und Bewirtschafter von Nutzböden, sondern auch für Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen. Kliniken, Pflegeheime und medizinische Einrichtungen sollten dazu insofern über Basiswissen verfügen, als dass hier biologisch abbaubare Abfälle wie Küchen- und Kantinenabfälle (AS 20108) anfallen, die bereits an der Anfallstelle getrennt von Abfällen des AS 180104 erfasst werden und somit nicht den Abfallschlüsseln des AVV Kapitels 18 zugeordnet werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bioabfälle sind getrennt zu sammeln und sinnvoll zu verwerten. Maßgeblich ist die Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
- In Kliniken fallen nicht nur Küchen- und Kantinenabfälle als biologisch abbaubare Abfälle an, sondern u. a. auch biologisch abbaubare Kunststoffe, Gartenabfälle, Parkabfälle, Papier und Pappe.
- Die Bioabfallverordnung legt Grenzwerte für den Gehalt von Schwermetallen bei der Verwertung fest und schreibt die hygienisierende und biologisch stabilisierende Behandlung der Abfälle vor.
Bereits seit 1998 regelt die Bioabfallverordnung, unter welchen Bedingungen Kompost und Gärreste in der Land- und Forstwirtschaft sowie auf gartenbaulich genutzten Böden genutzt werden dürfen. Sie wurde 2013 neugefasst und 2017 zuletzt aktualisiert. Derzeit legen 14 Paragraphen sowie vier Anhänge die Behandlung, Untersuchung und Aufbringung von Bioabfällen, Schad- und Fremdstoffgrenzwerte für Bioabfälle und Aufbringungsflächen sowie Ausführungen zur Nachweispflicht fest. Die Verordnung gilt nicht, soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet. Ebenso bleiben die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts unberührt.
Bioabfälle getrennt sammeln und sinnvoll verwerten
§ 2 der Bioabfallverordnung definiert Bioabfälle als „Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können, einschließlich Abfälle zur Verwertung mit hohem organischen Anteil tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien“. Anhang 1 der Verordnung benennt die Bioabfälle konkret.
Grundsätzlich schreibt das Kreislaufwirtschaftsgesetz vor, dass Bioabfälle seit dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln (§ 11 KrWG) und sinnvoll zu verwerten sind (fünfstufige Abfallhierarchie § 6 KrWG).
Biologisch abbaubare Abfälle in Krankenhäusern (Auswahl)
- Papier und Pappe (AS 200101)
- Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, Inhalte von Fettabscheidern (AS 200108)
- Speiseöle und -fette (AS 200125)
- Biologisch abbaubare Kunststoffe aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen (AS 200139)
- Biologisch abbaubare Abfälle, u. a. biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (AS 200201)
Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für Erzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen weniger als zwei Tonnen der in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle (Kleinmengen) pro Jahr anfallen.
Schwermetallgrenzwerte und Anforderungen an die Hygiene
Wie auch die Düngemittelverordnung enthält die Bioabfallverordnung Grenzwerte für die höchstens zulässigen Schwermetallgehalte bei der Verwertung von Bioabfällen. In § 4 BioAbfV werden zwei Kategorien von Grenzwerten unterschieden. Je nachdem, ob bis zu 20 oder bis zu 30 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar innerhalb von drei Jahren aufgebracht werden, sind die entsprechenden Grenzwerte für Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink einzuhalten.
Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen haben ebenso wie Entsorgungsträger, Behandler und Gemischhersteller dafür zu sorgen, dass die in der Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische soweit wie möglich unterschritten werden (§ 1 Abs. 5 BioAbfV).
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Anforderungen an die Hygiene der erzeugten Komposte und Gärreste. Nach § 3 BioAbfV haben Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer die Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer hygienisierenden Behandlung zuzuführen, welche die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet. Ob Pasteurisierung, thermophile Kompostierung oder thermophile Vergärung – die möglichen Verfahren, Anforderungen und Prüfvorgänge sind in Anhang 2 der Bioabfallverordnung detailliert beschrieben.
Vor der Aufbringung oder Herstellung von Gemischen müssen die Abfälle außerdem auch einer biologisch stabilisierenden Behandlung zugeführt werden und zwar soweit, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere durch Zersetzungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird (§ 3a BioAbfV). Erst nach hygienisierender und biologisch stabilisierender Behandlung darf von behandelten Bioabfällen im Sinne der Verordnung (§ 2 BioAbfV) gesprochen werden.
Erfolge durch die Verwertung von Bioabfällen
Die Bioabfallverwertung leistet einen essenziellen Beitrag zum nachhaltigen Umgang mit Rohstoffen. So führt die Behandlung von getrennt erfassten Bioabfällen dazu, dass daraus hergestellte Komposte die Humusbilanz der Böden verbessern und dass mineralische Düngemittel ersetzt werden. Die Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen fördert auch den Klimaschutz, wenn das bei der Vergärung entstehende Methan energetisch genutzt wird.
Das Umweltbundesamt bescheinigt der Bioabfallverordnung explizit einen positiven Einfluss auf die Qualität der erzeugten Produkte: So wiesen Gärreste und Kompost zwischen 1999 und 2002 höhere durchschnittliche Nährstoffgehalte auf sowie weniger Blei, Quecksilber und Cadmium als noch Anfang der neunziger Jahre.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV)
- Umweltbundesamt: Bioabfälle
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Bioabfälle
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: BioAbfV – Bioabfallverordnung
- LAGA: Mitteilung 18: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
- Müll und Abfall: Konsequenzen der neuen Bioabfallverordnung und Ausblick auf die Weiterentwicklung der Getrennterfassung von Bioabfällen
- Euwid: BMUB will Bioabfallverordnung voranbringen
- 320 Grad: Eckpunkte für neue Bioabfallverordnung