Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle besteht eine Nachweispflicht, die der Gesetzgeber vorgeschrieben hat. Erzeuger, Transporteure, Verwerter und Entsorger sowie die zuständigen Behörden sind dazu verpflichtet, alle Schritte in der Behandlung gefährlicher Abfälle zu dokumentieren. Damit soll die lückenlose Überwachung dieser Abfälle sichergestellt werden. Welche Nachweise hierzu erforderlich sind, erklärt Abfallmanager-Medizin.
Grundsätzlich unterscheiden sich Klinikabfälle in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Für nicht gefährliche Abfälle besteht keine Nachweispflicht. Rückstände, die laut Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) als gefährlich eingestuft sind, unterliegen der Nachweispflicht gemäß § 47 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der darauf gestützten Nachweisverordnung (NachwV). Kernstück ist der Einzelentsorgungs- beziehungsweise der Sammelentsorgungsnachweis.
Nachweispflicht für gefährliche Abfälle
Zu den gefährlichen Abfällen gehören Altmedikamente wie Zytostatika, Laborabfälle, Chemikalien, Altöle, Lösungsmittel oder auch Resteaus der Röntgenabteilung. Bei der korrekten Entsorgung spielt jedoch nicht nur die Abfallart eine Rolle, sondern auch die Menge. Diese entscheidet letzten Endes darüber, ob per Sammelentsorgungs- oder Einzelentsorgungsnachweis beseitigt wird. Die Nachweise dienen der zuständigen Landesbehörde, die fachgerechte und vollständige Entsorgung der Abfälle nachzuvollziehen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle sind:
- Private Haushalte
- Kleinmengen
- Abfälle, die in eigenen Anlagen beseitigt oder verwertet werden
- Gesetzlich geregelte Rücknahme- bzw. Rückgabesysteme gefährlicher Abfälle (Batterien oder Elektro- und Elektronik-Altgeräte)
- Abfälle, die per Verordnung vom Hersteller / Vertreiber zurückgenommen werden
Für gefährliche Abfälle besteht, unabhängig davon, ob sie verwertet oder beseitigt werden und ob sie der Nachweispflicht unterliegen, eine obligatorische Registerpflicht.
Elektronisches Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle
Ob die Entsorgung der gefährlichen Abfälle elektronisch nachgewiesen und dokumentiert werden muss, hängt primär von den anfallenden Abfallmengen ab. Produziert eine Arztpraxis weniger als 2 Tonnen Abfall pro Jahr, besteht zwar eine Register-, jedoch keine Nachweispflicht. Werden bis zu 20 Tonnen einer Abfallart im Jahr produziert, wie es in den meisten Kliniken in Deutschland der Fall ist, besteht sowohl eine Register- als auch eine Nachweispflicht. Dabei übernimmt der Beförderer den Entsorgungsnachweis an Stelle des Abfallerzeugers. Bei mehr als 20 Tonnenpro Abfallschlüssel und Jahr, besteht für das Krankenhaus eine Register- und Nachweispflicht. Hiervon sind meist sehr große Kliniken betroffen bzw. Krankenhäuser, die umfangreichere Umbau- und Sanierungsarbeiten durchführen. Bei Bauabfällen tritt häufig belastetes, gefährliches Material auf. Da es sich hier um Einzelentsorgung handelt, muss die Übergabe elektronisch signiert werden.
Sammelentsorgung von gleichartigen Abfällen
Als Sammelentsorgung wird das Erfassen von gleichartigen Abfällen bei verschiedenen Erzeugern bezeichnet. Nach § 9 Nachweisverordnung (NachwV) können Abfallerzeuger mit weniger als 20 Tonnen gefährlicher Abfälle je Abfallschlüssel pro Jahr mit einem zugelassen Beförderer mit gültigem Sammelentsorgungsnachweis entsorgen. Die Abfälle werden hierfür vom Entsorger oftmals in größeren Transportbehältern zusammengeführt und sind anschließend den Anfallstellen nicht mehr zuzuordnen.
Die Entsorgung kann durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die zusammengetragenen Abfälle desweiteren:
- über den selben Abfallschlüssel verfügen,
- den gleichen Entsorgungsweg haben,
- in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen
Nachweisregister für gefährliche Abfälle
Alle an der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten haben ein Register zu führen. Grundsätzlich müssen Erzeuger, Beförderer, Sammler und Entsorger laut Kreislaufwirtschaftsgesetz alle Nachweise und Dokumente ins Register einstellen und dort mindestens drei Jahre aufbewahren.
Im Oktober 2010 machte die Abfallnachweisverordnung die elektronische Nachweisführung (eANV) zur Pflicht. Die Kontrolle über die Entsorgung erfolgt seitdem elektronisch über Entsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahmescheine. Ausgenommen sind hier laut Nachweisverordnung lediglich Kleinstmengenerzeuger, weshalb die meisten Arztpraxen nicht betroffen sind sowie Abfallerzeuger, die über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgen.
Abgestimmt wird das Verfahren durch die zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS). Für die Nutzung des elektronischen Nachweisverfahrens gibt es mehrere Möglichkeiten, die auf den Seiten der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz aufgeführt werden. Zertifizierte Entsorger sind dazu berechtigt, die komplette Abfall-Nachweisführung zu übernehmen, ausgenommen hiervon ist die Signatur der Begleitdokumente sowie die Registerführung für den Erzeuger.
Quellen
- Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
- Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid: Merkblatt. Elektronisches Abfallnachweisverfahren und Sammelentsorgung
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Abfallentsorgung. Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst
- Die Regierungspräsidien in Hessen: Nachweis- und Registerpflichten
- IHK Berlin: Abfallentsorgung und Abfalltransport
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Das elektronische Abfallnachweisverfahren kommt