Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Neuregelung der Getrennthaltungs- und Dokumentationspflicht

Neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) weitet Getrennthaltungs- sowie Dokumentationspflicht aus und definiert technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit neu (Foto: spuno, Fotolia)
Neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) weitet Getrennthaltungs- sowie Dokumentationspflicht aus und definiert technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit neu (Foto: spuno, Fotolia)

Achtung: Dieser Artikel entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. 2019 wurde die Gewerbeabfallverordnung novelliert. Aktuelle Informationen finden Sie hier.

Seit 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung gültig. Stofflich verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle, aber auch bestimmte Bau- und Abbruchabfälle müssen jetzt getrennt erfasst werden. Ziel ist es, den Recyclinggedanken weiter zu stärken. Die neue Verordnung entwickelt damit das Kreislaufwirtschaftsgesetz weiter. Interessen von Industrie und Gewerbe werden mit Umwelt- und Ressourcenschutz in Einklang gebracht. Die Gewerbeabfallverordnung ist verbindlich für alle Erzeuger, Besitzer und Entsorger sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Seit August 2017 gilt die neue Gewerbeabfallverordnung. Verschärfte Getrennthaltungspflichten sollen das Recycling stärken.
  • Zu den getrennt zu sammelnden Materialien kommen neu Holz und Textilien hinzu; außerdem Abfälle, die mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind.
  • Über die getrennte Sammlung besteht Dokumentationspflicht.
  • Abfallerzeuger müssen nachweisen, dass Entsorger die getrennt gesammelten Abfälle der stofflichen Verwertung zugeführt haben.

Neuregelungen auf einen Blick

  • Getrennthaltungspflicht für Abfälle ausgeweitet
  • Dokumentationspflicht neu geregelt
  • Technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit neu definiert
  • Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht geregelt

Zusätzlich zu Papier, Pappe, Kartonagen, Glas, Kunststoff, Metall und Bioabfällen müssen jetzt Holz und Textilien getrennt gesammelt, befördert und entsorgt werden. Außerdem verlangt die neue Gewerbeabfallverordnung eine Getrennthaltung weiterer Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind (§2, Abs. 1 b, GewAbfV).

Pflicht zur Getrennthaltung

  • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle, einschließlich Legierungen
  • Holz
  • Textilien
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen und Keramik
  • Bioabfälle nach §3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  • weitere Abfallfraktionen nach §2 Nr. 1 b GewAbfV

Dokumentationspflicht und -umfang

Laut neuer Gewerbeabfallverordnung ist die getrennte Sammlung zu dokumentieren. Auf Verlangen ist der Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde zu führen. Dies kann durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer-, Wiegescheine oder ähnliche Dokumente erfolgen. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich jetzt zusätzlich bis in den Bereich der Wiederverwertung und des Recyclings (§3 Abs. 3, GewAbfV). Der Abfallerzeuger muss einen Beleg des Entsorgers – bzw. des Unternehmens, welches die Abfälle übernimmt – vorlegen können, aus dem hervorgeht, dass die getrennt gesammelten Abfälle der stofflichen Verwertung zugeführt wurden.

Ausnahmen von der Regel

Sollte eine getrennte Erfassung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, erlaubt eine Ausnahmeregelung die Abfälle weiterhin gemischt zu sammeln (§4 Abs. 3 Satz 1 GewAbfV). Das Abfallgemisch muss dann verpflichtend einer Vorbehandlungsanlage für Gewerbeabfälle zugeführt werden (§3 Abs. 2 GewAbfV). Kann der Abfallerzeuger im vorangegangenen Kalenderjahr durch einen Sachverständigen eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Prozent nachweisen, ist er ebenfalls von den Regelungen ausgenommen (§4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV).

  • Technische Unmöglichkeit: Platz für Behälter und getrennte Sammlung unzureichend; Behälter öffentlich zugänglich, werden von mehreren Abfallerzeugern befüllt und getrennte Sammlung kann nicht gewährleistet werden
  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Kosten stehen in keinem ausgewogenen Verhältnis (geringe Menge eines Abfalltyps) zu einer gemischten Sammlung mit anschließender Vorbehandlung
  • Hohe Getrenntsammlungsquote: Mindestens 90 Prozent im vorangegangenen Kalenderjahr, geprüft durch Sachverständigen

Bußgelder für Verletzung der GewAbfV

Wird die Gewerbeabfallverordnung missachtet, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann sowohl mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro als auch mit einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden. Auch Nachlässigkeiten bei der Dokumentation sind strafwürdig.

Quellen

Neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) weitet Getrennthaltungs- sowie Dokumentationspflicht aus und definiert technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit neu (Foto: spuno, Fotolia)
Neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) weitet Getrennthaltungs- sowie Dokumentationspflicht aus und definiert technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit neu (Foto: spuno, Fotolia)